Schülerfahrkosten

Die Schülerfahrkosten sind im Schulgesetz und in der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO geregelt

 

Schülerinnen, die mit dem Bus oder der Bahn zur Schule fahren, können die Fahrkosten erstattet bekommen. Es wird unterschieden nach teilanspruchsberechtigen, sowie nach anspruchsberechtigten Schülern und Schülerinnen.

Das Bistum Münster übernimmt als Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten, wenn die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulform besucht wird. Maßgebliche Anspruchsvoraussetzung ist die Länge des Schulweges bis zur nächstgelegenen Schule. Für den Regelzweig (MNU) wird als Vergleich das nächstgelegene Gymnasium herangezogen. Für den bilingualen Zweig das nächstgelegene bilinguale Gymnasium. Die Mädchenschule gilt lt. Rechtslage leider nicht als eigenständige Schulform.

Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten haben Schülerinnen bei Schulwegen mit folgender Länge:

 

Jahrgang 5 bis EF:            mehr als 3,5 km bis zur nächstgelegenen Schule

Q1 und Q2:                         mehr als 5,0 km bis zur nächstgelegenen Schule

 

Alle Schülerinnen, bzw. deren Eltern füllen einen sogenannten Grundantrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten bereits im Rahmen der Schulanmeldung aus.

 

Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten müssen für das abgelaufene Schuljahr bis spätestens zum 31.10. des Jahres gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

Einen Antrag auf Erstattung von anteiligen Schülerfahrkosten finden Sie hier.

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Frau Kremer gerne zur Verfügung.

 

Tel.: 0251 28918-15

 

Grundantrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten

Antrag auf Erstattung anteiliger Schülerfahrkosten